Art. 71 Abs. 1 StGB mit dem Randtitel "Ersatzforderungen" bestimmt was folgt: Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden — Giudici — Swissrulings
Art. 71 Abs. 1 StGB mit dem Randtitel "Ersatzforderungen" bestimmt was folgt: Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden